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Wir vermieten eine Hüpfburg für ihr Kinderfest!

 

Ab sofort verleihen wir eine Hüpfburg. Die Hüpfburg ist in einem Anhänger, sodass der Transport zur richtigen Lokalität ganz einfach ist. Die Hüpfburg ist im Nu aufgebaut (Gebläse dran, Luft rein, fertig) und mit 4-8 fleißigen Händen (3-4 Helfer) auch in Minuten wieder im Anhänger verstaut.

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Die Hüpfburg ist mit Eingangsbereich 6,20 Meter lang (tief), und 5 Meter breit.

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Zur Finanzierung der Hüpfburg haben vielen beigetragen. Wir danken allen Unterstützern dieser tollen Aktion.

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Die Vermietung erfolgt tagesweise. Mietpreis von 60,00 Euro gilt pro Werktag (Mo-Fr.) bzw. 150,00 Euro pro Wochenende (Freitag - Montag). Eine Anmietung am Wochenende oder an Feiertagen für nur einen Tag ist nicht möglich.

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Für Vereine, Gruppierungen, Verbände, caritative Einrichtungen, und Langzeitmieten etc. haben wir hier SONDERTARIFE. Gerne erfragen.

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Abholung und Rückbringung erfolgt in 46117 Oberhausen-Osterfeld. Abholung / Übergabe ist nur zu unseren Geschäftszeiten möglich (Montag-Freitag zwischen 8.00 und 17.00 Uhr

und samstags zwischen 8.00 und 12.30 Uhr).

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Es wird immer eine Mietkaution in Höhe von 100,00 Euro erhoben * (bitte in Bar bei Abholung hinterlegen).

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Zur besseren Planung bitte frühzeitig reservieren.

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​Anfragen gerne per Mail (service@cardoc-autoklinik.de) oder noch besser telefonisch.

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* Die Kaution schützt uns als Vermieter vor Diebstahl, völlige Entwendung und Beschädigungen. Diese sind durch den Mieter zu vertreten und werden nach Rückgabe von der Kaution abgezogen. Die Kautionssumme bestimmt jedoch nicht den maximalen Haftungsbetrag, dieser wird durch die tatsächlichen Beschädigungen oder Verlust beziffert.

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Wir haben noch eine weitere Hüpfburg (etwas kleiner) zur Verfügung. Fragen Sie uns gerne auch diesbezüglich an.​

Bedienungshinweise - Download

Wir möchten Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie als Veranstalter für die Aufsicht und ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich sind.

 

Im Jahr 2001 hat das Landgericht Köln in einem Urteil die Anforderungen an den Veranstalter, die Aufsicht und die Tätigkeiten der Aufsicht definiert:

 

Der Betreiber einer öffentlichen Freizeiteinrichtung ist gehalten, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar bzw. nicht ohne weiteres erkennbar sind. Kinder und Jugendliche sind durch geeignete Maßnahmen vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit bei der Benutzung von der Gefahr zu schützen. Vorbeugende Maßnahmen sind zu überwachen und durchzusetzen.

Der Veranstalter muss daher die Springburg dauerhaft beaufsichtigen.

Die Anforderungen und Anweisungen an die Aufsicht wurden zusammengefasst wie folgt definiert:

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  • Geeignete Person mit Durchsetzungsvermögen, die eine mögliche Fehlbenutzung verhindern kann (zu wildes springen oder klettern auf die Seitenwände) und ggf. eingreifen bzw. Kinder der Springburg verweisen kann.

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Die Burg ist daher über die komplette Betriebszeit hinweg zu beaufsichtigen. Hierzu erging ein Urteil des Landgerichts Köln.

„Die Eltern eines Kindes, welches auf einem Pfarrfest aus einer Hüpfburg geschleudert wurde und durch den harten Fall auf den Asphalt mehrere Zähne verlor, verklagten die Veranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG Köln sprach der Klägerin 40.000 Euro zu, da die Hüpfburg nicht durchgehend beaufsichtigt wurde, und so der Betreiber seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkam.“

– LG Köln v. 18. Februar 2003, Az: 3 O 271/00

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